§ 10 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Führung des Personalhilfsfonds
§ 10 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Führung des Personalhilfsfonds
1. Die Sozialversicherungsprämien werden jeweils von der Besoldung abgezogen. Soweit sie zufolge Leistungen Dritter bei Arbeitsverhinderung den Sozialversicherungen nicht geschuldet sind, wird ein Teil davon für Massnahmen zugunsten der Angestellten verwendet und ein Teil dem Personalhilfsfonds zugewiesen. Der Verwaltungsrat bestimmt jährlich die Anteile.
2. Der Verwaltungsrat wählt auf Amtsdauer eine Fonds-Kommission. Diese besteht aus je einer Vertretung des Geschäftsfeldes Personal und Dienste und der Personalkommission sowie einer Vertretung des zuständigen Geschäftsfeldes. Die Personalkommission hat für die Wahl ihrer Vertretung ein Vorschlagsrecht.
3. Die Fonds-Kommission begutachtet die Hilfsgesuche und stellt Antrag. Über Gesuche um Leistungen bis 30 000 Franken entscheidet die Leitung des Geschäftsfeldes Personal und Dienste, bis 100 000 Franken der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung und über höhere Leistungen der Verwaltungsrat. Die Entscheide werden vom Geschäftsfeld Personal und Dienste vollzogen.