Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880c CH-LU

§ 1 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums · Geltungsbereich

1. Das Reglement ordnet das Arbeitsverhältnis der Angestellten des Sozialversicherungszentrums.

2. Soweit das Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Personalrecht des Kantons. Ausgenommen sind die §§ 3, 43 und 69 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001. Die §§ 30a-32, 35, 36 und 60 des Personalgesetzes sind sinngemäss anwendbar.

3. Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen des Bundes.

Geltungsbereich § 2 Personalreglement des Sozialversicherungszentrums →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →