880b
CH-LU
§ 9 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Akteneinsicht
Verwaltungsrat
§ 9 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Akteneinsicht
1. Soweit es für die Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsrates erforderlich ist, kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates dem Präsidenten oder der Präsidentin beantragen, dass ihm die entsprechenden Unterlagen vorgelegt werden. Weist der Präsident oder die Präsidentin ein Gesuch um Akteneinsicht ab, entscheidet der Verwaltungsrat. Die einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes sind zu beachten.