§ 8 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
§ 8 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Für Änderungen des Reglementes muss eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
3. Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Es besteht Stimmpflicht. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder die Präsidentin den Stichentscheid.
4. Auf Anordnung des Präsidenten oder der Präsidentin können Beschlüsse des Verwaltungsrates auf dem Zirkularweg gefasst werden, ausser ein Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
5. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Präsidenten oder von der Präsidentin und vom Sekretär oder von der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zuzustellen. Zirkulationsbeschlüsse werden in das nächste ordentliche Verwaltungsratsprotokoll aufgenommen.
6. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen und juristischen Personen berühren.