§ 7 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
§ 7 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Sitzungen, Einberufung und Traktandierung
1. Der Verwaltungsrat tagt, sooft es die Geschäfte erfordern, in der Regel dreimal jährlich.
2. Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch den Präsidenten oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin. Jedes Mitglied sowie der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Die Einberufung erfolgt in der Regel 14 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Situationen.
4. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nur mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder des Verwaltungsrates Beschluss gefasst werden.
5. Der Präsident oder die Präsidentin leitet die Sitzung des Verwaltungsrates. Ist er oder sie verhindert, übernimmt der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin die Sitzungsleitung.
6. Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle, des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit und des Geschäftsfeldes Services nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates zu ihren jeweiligen Geschäften mit beratender Stimme teil. Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates entscheidet über die Teilnahme weiterer Personen.
7. Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin und der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung bereiten die Sitzungen des Verwaltungsrates vor, verfassen die Traktandenliste und stellen Anträge zu den Sachgeschäften.