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§ 6 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Aufgaben

Verwaltungsrat
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§ 6 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Aufgaben

1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Sozialversicherungszentrums, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Er nimmt die Aufsicht wahr, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsehen.

2. Der Verwaltungsrat

a. legt die Strategie des Sozialversicherungszentrums fest,

b. wählt die Geschäftsleitung, deren Vorsitzenden oder Vorsitzende sowie deren Stellvertretung,

c. erteilt und widerruft die Genehmigung der Wahl des Personals der zweiten Hierarchiestufe des Sozialversicherungszentrums,

d. bezeichnet die Revisionsstelle,

e. genehmigt das Organigramm und den Stellenplan des Sozialversicherungszentrums,

f. erlässt die notwendigen Reglemente, wie das Geschäftsreglement und das Personalreglement,

g. stellt Gesuche für die Ausführung von Aufgaben der Ausgleichskasse durch Dritte nach Artikel 63 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946,

h. legt die Grundsätze zur Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge nach Artikel 69 Absatz 1 AHVG fest,

i. erteilt und widerruft die Genehmigung der Wahl der Leiterinnen und Leiter der AHV-Zweigstellen,

j. legt den Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen fest,

k. beschliesst das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Sozialversicherungszentrums und der Ausgleichskasse; vorbehalten bleibt der Beschluss des Budgets der IV-Stelle sowie des Budgets des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit betreffend die obligatorische Arbeitslosenversicherung durch den Bund,

l. nimmt von den Berichten der Revisionsstelle Kenntnis,

m. nimmt zu allen Geschäften Stellung, die dem Bund zur Genehmigung vorzulegen sind, und prüft deren Auswirkungen auf den Kanton.

3. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern übertragen. Er kann Kommissionen bestellen. Der Verwaltungsrat legt die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten der Ausschüsse und Kommissionen bei deren Bestellung schriftlich fest. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung unter seinen Mitgliedern.

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