880b
CH-LU
§ 5 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Konstituierung
Verwaltungsrat
§ 5 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Konstituierung
1. Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates wird vom Regierungsrat gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.
2. Der Verwaltungsrat wählt einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die kein Mitglied des Verwaltungsrates sein muss.