880b
CH-LU
§ 4 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Zeichnungsbefugnis
Organisation
§ 4 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Zeichnungsbefugnis
1. Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und der Geschäftsfelder Wirtschaft und Arbeit sowie Services regeln die Zeichnungsbefugnis in ihrem Geschäftsfeld. Über die Unterschriftsberechtigung ist auf Anfrage hin Auskunft zu geben.
2. Im Übrigen gelten die §§ 11 Absatz 1 und 19 Absatz 1.