Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880b CH-LU

§ 4 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Zeichnungsbefugnis

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Zeichnungsbefugnis

1. Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und der Geschäftsfelder Wirtschaft und Arbeit sowie Services regeln die Zeichnungsbefugnis in ihrem Geschäftsfeld. Über die Unterschriftsberechtigung ist auf Anfrage hin Auskunft zu geben.

2. Im Übrigen gelten die §§ 11 Absatz 1 und 19 Absatz 1.

← § 3 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums Zweck § 5 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →