Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880b CH-LU

§ 20 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Überprüfung

Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 20 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Überprüfung

1. Der Verwaltungsrat überprüft dieses Reglement periodisch, mindestens aber alle vier Jahre.

← § 19 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →