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880b CH-LU

§ 19 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Zeichnungsbefugnis

Geschäftsleitung
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§ 19 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Zeichnungsbefugnis

1. Für die Geschäftsleitung zeichnet der oder die Vorsitzende zusammen mit einem Mitglied. Vorbehalten bleibt § 17 Absatz 4.

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