880b
CH-LU
§ 19 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Zeichnungsbefugnis
Geschäftsleitung
§ 19 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Zeichnungsbefugnis
1. Für die Geschäftsleitung zeichnet der oder die Vorsitzende zusammen mit einem Mitglied. Vorbehalten bleibt § 17 Absatz 4.