880b
CH-LU
§ 18 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Akteneinsicht und Sitzungsgeheimnis
Geschäftsleitung
§ 18 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Akteneinsicht und Sitzungsgeheimnis
1. Für die Akteneinsicht und das Sitzungsgeheimnis der Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäss.