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880b CH-LU

§ 18 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Akteneinsicht und Sitzungsgeheimnis

Geschäftsleitung
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§ 18 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Akteneinsicht und Sitzungsgeheimnis

1. Für die Akteneinsicht und das Sitzungsgeheimnis der Mitglieder der Geschäftsleitung gelten die §§ 9 und 10 sinngemäss.

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