§ 17 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
§ 17 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung
1. Die Geschäftsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
2. Die Geschäftsleitung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
3. Auf Anordnung des oder der Vorsitzenden können Beschlüsse der Geschäftsleitung auf dem Zirkularweg gefasst werden, ausser ein Mitglied verlangt die mündliche Beratung.
4. Beschlüsse sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden der Geschäftsleitung sowie vom Sekretär oder von der Sekretärin zu unterzeichnen. Es ist den Mitgliedern der Geschäftsleitung zuzustellen. Zirkularbeschlüsse werden in das nächste ordentliche Protokoll der Geschäftsleitung aufgenommen.
5. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind verpflichtet, in den Ausstand zu treten, wenn Geschäfte behandelt werden, die ihre eigenen Interessen oder die Interessen von ihnen nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen berühren.