§ 16 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Sitzungen, Einberufung, Teilnahmepflicht und Traktandierung
§ 16 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Sitzungen, Einberufung, Teilnahmepflicht und Traktandierung
1. Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung legt die ordentlichen Sitzungsdaten nach Rücksprache mit der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und den Geschäftsfeldern Wirtschaft und Arbeit sowie Services in einem Sitzungsplan fest. Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Im Verhinderungsfall nimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin an den Sitzungen teil. Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung entscheidet, ob weitere Personen an den Sitzungen teilnehmen.
2. Die Einberufung zur Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin. Jedes Mitglied der Geschäftsleitung kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
3. Die Einberufung erfolgt in der Regel 5 Tage im Voraus schriftlich und unter Angabe der Traktanden. Vorbehalten bleibt eine dringende Einberufung in ausserordentlichen Situationen.
4. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste aufgeführt sind, darf nur mit Zustimmung aller Mitglieder der Geschäftsleitung Beschluss gefasst werden.
5. Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung leitet die Sitzung. Ist er oder sie verhindert, übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin die Sitzungsleitung.
6. Der Sekretär oder die Sekretärin bereitet im Auftrag des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung die Sitzungen vor und erstellt die Traktandenliste.