880b
CH-LU
§ 15 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Grundsätze der Zusammenarbeit
Geschäftsleitung
§ 15 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Grundsätze der Zusammenarbeit
1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung berücksichtigen bei der Zusammenarbeit folgende Grundsätze
a. Die Geschäftsleitung besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern.
b. Bei den Äusserungen und Anträgen sind nicht nur die Interessen der Ausgleichskasse, der IV-Stelle oder des jeweiligen Geschäftsfeldes, sondern auch die Interessen des Sozialversicherungszentrums zu berücksichtigen.
c. Es werden konsensuale Entscheide angestrebt.
d. Entscheide der Geschäftsleitung werden nach aussen solidarisch vertreten.