Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880b CH-LU

§ 15 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Grundsätze der Zusammenarbeit

Geschäftsleitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (20 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Grundsätze der Zusammenarbeit

1. Die Mitglieder der Geschäftsleitung berücksichtigen bei der Zusammenarbeit folgende Grundsätze

a. Die Geschäftsleitung besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern.

b. Bei den Äusserungen und Anträgen sind nicht nur die Interessen der Ausgleichskasse, der IV-Stelle oder des jeweiligen Geschäftsfeldes, sondern auch die Interessen des Sozialversicherungszentrums zu berücksichtigen.

c. Es werden konsensuale Entscheide angestrebt.

d. Entscheide der Geschäftsleitung werden nach aussen solidarisch vertreten.

← § 14 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums Zweck § 16 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →