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880b CH-LU

§ 14 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Aufgaben

Geschäftsleitung
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§ 14 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung führt das Sozialversicherungszentrum.

2. Sie erfüllt diejenigen Aufgaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und nach einem Reglement des Verwaltungsrates nicht der Ausgleichskasse, der IV-Stelle, dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit oder dem Geschäftsfeld Services zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.

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