880b
CH-LU
§ 13 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Zusammensetzung und Konstituierung
Geschäftsleitung
§ 13 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Zusammensetzung und Konstituierung
1. Der Geschäftsleitung gehören an
a. der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse,
b. der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle,
c. der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit,
d. * der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Services.
2. Der Verwaltungsrat wählt ein Mitglied nach Absatz 1 zum oder zur Vorsitzenden der Geschäftsleitung. Er wählt die Stellvertretung des oder der Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
3. Die Geschäftsleitung wählt einen Sekretär oder eine Sekretärin, der oder die kein Mitglied der Geschäftsleitung sein muss. Der Sekretär oder die Sekretärin des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums kann nicht Sekretär oder Sekretärin der Geschäftsleitung sein.