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880b CH-LU

§ 11 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Zeichnungsbefugnis

Verwaltungsrat
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§ 11 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Zeichnungsbefugnis

1. Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin zusammen mit einem Mitglied. Vorbehalten bleibt § 8 Absatz 5.

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