880b
CH-LU
§ 11 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums - Zeichnungsbefugnis
Verwaltungsrat
§ 11 Geschäftsreglement des Sozialversicherungszentrums · Zeichnungsbefugnis
1. Für den Verwaltungsrat zeichnet der Präsident oder die Präsidentin beziehungsweise der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin zusammen mit einem Mitglied. Vorbehalten bleibt § 8 Absatz 5.