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880a CH-LU

§ 2 Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums - Ende der Amtsdauer

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§ 2 Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums · Ende der Amtsdauer

1. Die Amtsdauer endet mit deren Ablauf, mit dem Rücktritt, der Abberufung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder mit dem Tod eines Mitgliedes des Verwaltungsrates.

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