880a
CH-LU
§ 2 Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums - Ende der Amtsdauer
§ 2 Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums · Ende der Amtsdauer
1. Die Amtsdauer endet mit deren Ablauf, mit dem Rücktritt, der Abberufung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder mit dem Tod eines Mitgliedes des Verwaltungsrates.