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880a CH-LU

§ 1 Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums - Wahl und Abberufung

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§ 1 Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums · Wahl und Abberufung

1. Der Regierungsrat wählt für das Sozialversicherungszentrum, die Ausgleichskasse Luzern und die IV-Stelle Luzern gesamthaft einen Verwaltungsrat und aus dessen Mitte den Präsidenten oder die Präsidentin. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.

2. Aus wichtigen Gründen kann der Regierungsrat einzelne Mitglieder oder den ganzen Verwaltungsrat vorzeitig abberufen.

Wahl und Abberufung § 2 Verordnung über die Bestellung des Verwaltungsrates des Sozialversicherungszentrums →

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