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SoVZG
CH-LU
§ 9 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Zusammensetzung
Sozialversicherungszentrum - Geschäftsleitung
§ 9 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Zusammensetzung
1. Der Geschäftsleitung gehören an
a. der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse,
b. der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle,
c. der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit,
d. gegebenenfalls weitere vom Verwaltungsrat bezeichnete Mitglieder.
2. Der Verwaltungsrat wählt ein Mitglied nach Absatz 1 zum oder zur Vorsitzenden der Geschäftsleitung.
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Rechtsform und Sitz
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