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880 SoVZG CH-LU

§ 9 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Zusammensetzung

Sozialversicherungszentrum - Geschäftsleitung
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§ 9 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Zusammensetzung

1. Der Geschäftsleitung gehören an

a. der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse,

b. der Leiter oder die Leiterin der IV-Stelle,

c. der Leiter oder die Leiterin des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit,

d. gegebenenfalls weitere vom Verwaltungsrat bezeichnete Mitglieder.

2. Der Verwaltungsrat wählt ein Mitglied nach Absatz 1 zum oder zur Vorsitzenden der Geschäftsleitung.

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