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880 SoVZG CH-LU

§ 8 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Wahl und Zusammensetzung

Sozialversicherungszentrum - Verwaltungsrat
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§ 8 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Wahl und Zusammensetzung

1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrates. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialversicherungszentrums können dem Verwaltungsrat nicht angehören.

2. Der oder die Vorsitzende der Geschäftsleitung nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates mit beratender Stimme teil. Er oder sie kann Anträge stellen. Der Verwaltungsrat kann bei Bedarf weitere Mitglieder der Geschäftsleitung und Dritte zuziehen.

3. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist maximal fünf Mal möglich. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Wahl und der Abberufung sowie der Entschädigung der Mitglieder des Verwaltungsrates durch Verordnung.

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