§ 7 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Aufgaben
§ 7 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Aufgaben
1. Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ des Sozialversicherungszentrums, der Ausgleichskasse und der IV-Stelle. Er nimmt die Aufsicht wahr, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht nicht etwas anderes vorsehen.
2. Der Verwaltungsrat
a. * stellt die Geschäftsleitung und deren Vorsitzenden oder Vorsitzende an,
b. * erteilt und widerruft die Genehmigung der Anstellung des Personals der zweiten Hierarchiestufe des Sozialversicherungszentrums,
c. bezeichnet die Revisionsstelle,
d. erlässt die notwendigen Reglemente, wie das Geschäftsreglement und das Personalreglement,
e. genehmigt das Organigramm und den Stellenplan des Sozialversicherungszentrums,
f. stellt Gesuche für die Ausführung von Aufgaben der Ausgleichskasse durch Dritte nach Artikel 63 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946,
g. legt die Grundsätze zur Erhebung der Verwaltungskostenbeiträge nach Artikel 69 Absatz 1 AHVG fest,
h. * erteilt und widerruft die Genehmigung der Anstellung der Leiterinnen und Leiter der AHV-Zweigstellen,
i. legt den Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen fest,
j. beschliesst das Budget, die Jahresrechnung und den Jahresbericht des Sozialversicherungszentrums und der Ausgleichskasse; vorbehalten bleibt der Beschluss des Budgets der IV-Stelle sowie des Budgets des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit betreffend die obligatorische Arbeitslosenversicherung durch den Bund,
k. nimmt von den Berichten der Revisionsstelle Kenntnis,
l. nimmt zu allen Geschäften Stellung, die dem Bund zur Genehmigung vorzulegen sind, und prüft deren Auswirkungen auf den Kanton.
3. Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse und die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung unter seinen Mitgliedern.
4. Die Reglemente des Verwaltungsrates sind in der Gesetzessammlung des Kantons zu veröffentlichen.