Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
880 SoVZG CH-LU

§ 6 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Aufsicht

Sozialversicherungszentrum - Allgemeines
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über das Sozialversicherungszentrum aus, soweit nicht eine spezielle Aufsicht des Bundes besteht.

2. Die Aufsicht über die Durchführung übertragener kantonaler Aufgaben im Sinn von § 2 Absatz 3 ist in den entsprechenden Erlassen geregelt.

← § 5 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Rechtsform und Sitz § 7 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →