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SoVZG
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§ 4 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Ausgleichskasse und IV-Stelle
Sozialversicherungszentrum - Allgemeines
§ 4 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Ausgleichskasse und IV-Stelle
1. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind zwei separate kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben ihren Sitz am Sitz des Sozialversicherungszentrums.
2. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen alle Aufgaben wahr, die ihnen das Bundesrecht überträgt. Sie vollziehen diese Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.
3. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle arbeiten nach Massgabe des Bundesrechts zusammen.
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Rechtsform und Sitz
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