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880 SoVZG CH-LU

§ 4 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Ausgleichskasse und IV-Stelle

Sozialversicherungszentrum - Allgemeines
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§ 4 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Ausgleichskasse und IV-Stelle

1. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind zwei separate kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie haben ihren Sitz am Sitz des Sozialversicherungszentrums.

2. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle nehmen alle Aufgaben wahr, die ihnen das Bundesrecht überträgt. Sie vollziehen diese Aufgaben selbständig und handeln in eigenem Namen.

3. Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle arbeiten nach Massgabe des Bundesrechts zusammen.

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