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880 SoVZG CH-LU

§ 24 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 24 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Übergangsbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes

a. übernimmt das Sozialversicherungszentrum die Anstellungsverhältnisse der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Kantons betreffend die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit,

b. gehen sämtliche übrigen Rechte und Pflichten des Kantons betreffend die Dienststelle Wirtschaft und Arbeit auf das Sozialversicherungszentrum über.

2. Das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 7. September 1992 und das Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 7. September 1992 bleiben anwendbar für die Revision und die Genehmigung der jeweiligen Rechnungen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle für das letzte Geschäftsjahr vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Die Aufsichtskommissionen der Ausgleichskasse und der IV-Stelle genehmigen die jeweiligen Rechnungen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach der Genehmigung endet die Amtsdauer der Mitglieder der Aufsichtskommissionen.

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