§ 2 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Aufgaben
§ 2 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Aufgaben
1. Das Sozialversicherungszentrum koordiniert den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung durch die kantonale Ausgleichskasse und die kantonale IV-Stelle sowie die weiteren Aufgaben, die das Bundesrecht diesen Organen überträgt.
2. Der Kanton überträgt dem Sozialversicherungszentrum die Durchführung der Arbeitslosenversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) vom 25. Juni 1982. Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, sind die Einzelheiten in den entsprechenden Erlassen geregelt.
3. Der Kanton kann dem Sozialversicherungszentrum mit Zustimmung des Bundes weitere Aufgaben übertragen. Die Einzelheiten sind in den entsprechenden Erlassen geregelt.
4. Das Sozialversicherungszentrum stellt für die Erfüllung der Aufgaben gemäss den Absätzen 1-3 das notwendige Personal und die notwendige Infrastruktur zur Verfügung.
5. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen vereinbaren, dass das Sozialversicherungszentrum Aufgaben gemäss den Absätzen 1-3 für sie übernimmt.