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880 SoVZG CH-LU

§ 19 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Beitragserlass

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§ 19 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Beitragserlass

1. Vor Erlass der Mindestbeiträge im Sinn von Artikel 11 Absatz 2 AHVG ist der Gemeinderat am Wohnsitz der Versicherten anzuhören.

2. Die Gemeinden tragen die Hälfte der erlassenen Mindestbeiträge. Der Anteil der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach der ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern.

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