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880 SoVZG CH-LU

§ 18 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Haftungs- und Reservefonds

Finanzierung
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§ 18 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Haftungs- und Reservefonds

1. Die Ausgleichskasse führt

a. einen Fonds zur Sicherstellung der Haftung des Kantons nach Artikel 70 AHVG,

b. einen Reservefonds für besondere Aufwendungen der Ausgleichskasse.

2. Die Fonds werden von der Ausgleichskasse angelegt und sind angemessen zu verzinsen.

3. Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsrates und der Leiter oder die Leiterin der Ausgleichskasse verfügen kollektiv über die Fonds.

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