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880 SoVZG CH-LU

§ 15 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG)

Sozialversicherungszentrum - Arbeitgeberkontrolle
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§ 15 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG

1. Die Ausgleichskasse führt eine Kontrollstelle, welche die Arbeitgeberkontrollen nach Artikel 68 Absatz 2 AHVG sicherstellt. Die Kontrollstelle erstattet dem Leiter oder der Leiterin der Ausgleichskasse periodisch Bericht.

2. Die Ausgleichskasse kann externe Kontrollstellen mit der Durchführung von Arbeitgeberkontrollen beauftragen. Diese müssen die Voraussetzungen von Artikel 68 AHVG erfüllen.

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