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SoVZG
CH-LU
§ 14 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Führung
Sozialversicherungszentrum - AHV-Zweigstellen
§ 14 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Führung
1. Der Gemeinderat stellt zur Sicherstellung der ordnungsgemässen Führung der AHV-Zweigstelle einen Leiter oder eine Leiterin an und stellt das notwendige Personal zur Verfügung.
2. Die Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle ist vom Verwaltungsrat zu genehmigen. Die Genehmigung erfolgt nach dem Bestehen einer von der Ausgleichskasse durchgeführten Fähigkeitsprüfung.
3. Ist die ordnungsgemässe Führung einer Zweigstelle nicht gewährleistet, trifft die Ausgleichskasse die erforderlichen Massnahmen und beantragt dem Verwaltungsrat nötigenfalls den Widerruf der Genehmigung der Anstellung des Leiters oder der Leiterin der AHV-Zweigstelle.
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Rechtsform und Sitz
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