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880 SoVZG CH-LU

§ 13 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Errichtung und Kostenbeitrag

Sozialversicherungszentrum - AHV-Zweigstellen
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§ 13 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Errichtung und Kostenbeitrag

1. Jede Einwohnergemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle. Diese untersteht fachlich der direkten Aufsicht der Ausgleichskasse.

2. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Ausgleichskasse mehreren Einwohnergemeinden bewilligen, eine gemeinsame AHV-Zweigstelle zu errichten.

3. Die Einwohnergemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.

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