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SoVZG
CH-LU
§ 13 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Errichtung und Kostenbeitrag
Sozialversicherungszentrum - AHV-Zweigstellen
§ 13 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Errichtung und Kostenbeitrag
1. Jede Einwohnergemeinde errichtet eine AHV-Zweigstelle. Diese untersteht fachlich der direkten Aufsicht der Ausgleichskasse.
2. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann die Ausgleichskasse mehreren Einwohnergemeinden bewilligen, eine gemeinsame AHV-Zweigstelle zu errichten.
3. Die Einwohnergemeinden erhalten von der Ausgleichskasse einen jährlichen Beitrag an die Kosten der AHV-Zweigstellen.
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Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Rechtsform und Sitz
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