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880 SoVZG CH-LU

§ 12 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG)

Sozialversicherungszentrum - Revisionsstelle
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§ 12 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG

1. Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Geschäftsführung des Sozialversicherungszentrums. Soweit es um den Vollzug von Bundesrecht geht, erfüllt sie zudem die Revisionsaufgaben nach der Bundesgesetzgebung. Vorbehalten bleiben Revisionen des Bundes.

2. Die Revisionsberichte sind dem Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und gegebenenfalls dem Bund zuzustellen.

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