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880 SoVZG CH-LU

§ 11 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit

Sozialversicherungszentrum - Geschäftsleitung
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§ 11 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit

1. Die Leiterinnen und Leiter der Ausgleichskasse, der IV-Stelle und des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit

a. sind verantwortlich für die zweckmässige Verwendung ihrer Mittel,

b. erlassen für ihr Geschäftsfeld interne Weisungen,

c. können einzelne ihrer Aufgaben delegieren,

d. vertreten die Ausgleichskasse beziehungsweise die IV-Stelle oder das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit nach aussen und verkehren direkt mit den Bundesstellen, den Beitragspflichtigen und den Versicherten,

e. nehmen in ihrem Geschäftsfeld alle Aufgaben wahr, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.

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