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880 SoVZG CH-LU

§ 10 Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung (Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG) - Aufgaben

Sozialversicherungszentrum - Geschäftsleitung
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§ 10 Gesetz über das Sozialversicherungszentrum; SoVZG · Aufgaben

1. Die Geschäftsleitung führt das Sozialversicherungszentrum.

2. Sie erfüllt diejenigen Aufgaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons und nach dem Reglement des Verwaltungsrates nicht der Ausgleichskasse, der IV-Stelle, dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit oder einem anderen Geschäftsfeld zur selbständigen Erledigung zugewiesen sind.

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