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CH-LU
§ 9 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Beschwerden betreffend Informationsrechte
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 9 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Beschwerden betreffend Informationsrechte
1. Die Aufsichtsbehörde beurteilt als Beschwerdeinstanz Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen gemäss Art. 65a (Transparenz) und Art. 86b Abs. 2 BVG (Information der Versicherten). Dieses Verfahren ist gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e BVG für die Versicherten in der Regel kostenlos.