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CH-LU
§ 7 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Reglementsprüfung
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 7 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Reglementsprüfung
1. Gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 und Abs. 7 Ziff. 7 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde im Sinne einer generell-abstrakten Normenkontrolle die reglementarischen Bestimmungen und deren Änderungen und nimmt davon Kenntnis. Sie kann die Korrektur oder Aufhebung von gesetzes- oder urkundenwidrigen Reglementsbestimmungen verfügen.
2. Gemäss Art. 53b Abs. 2 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 9 ZGB prüft die Aufsichtsbehörde die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und genehmigt diese durch Verfügung. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.