Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
875 CH-LU

§ 6 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Änderung der Stiftungsurkunde

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Änderung der Stiftungsurkunde

1. Die Aufsichtsbehörde entscheidet auf Antrag des zuständigen Organs der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient, über die Änderungen der Stiftungsurkunde. Ihr Entscheid hat konstitutive Wirkung.

2. Die Änderungen werden auf Veranlassung der Aufsichtsbehörde im Handelsregister eingetragen.

← § 5 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge Geltungsbereich § 7 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →