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875 CH-LU

§ 5 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Aufsichtsmittel

Aufgaben der Aufsichtsbehörde
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§ 5 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Aufsichtsmittel

1. Stellt die Aufsichtsbehörde Mängel fest, trifft sie die zur Behebung erforderlichen Massnahmen. Zu diesem Zweck stehen ihr insbesondere folgende Aufsichtsmittel zur Verfügung

a. * die Erteilung von verbindlichen Weisungen an die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, sowie an die Revisionsstellen und die Experten für berufliche Vorsorge,

b. die Ermahnung, die Verwarnung und die Abberufung von Organen,

c. * die Einsetzung einer amtlichen Verwaltung,

d. * die Einsetzung einer ausserordentlichen Revisionsstelle,

e. die Aufhebung und Änderung von Entscheiden der Organe,

f. die Anordnung von Expertisen,

g. die Ersatzvornahme,

h. die Verhängung von Ordnungsbussen bis zu 4000 Franken,

i. * die Prüfung der Geschäftsführung und des Rechnungswesens am Sitz der Vorsorgeeinrichtung oder der Einrichtung, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dient.

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