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CH-LU
§ 4 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Prüfung der Berichterstattung
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 4 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Prüfung der Berichterstattung
1. Die Aufsichtsbehörde prüft die Tätigkeitsberichte und Jahresrechnungen der Vorsorgeeinrichtungen sowie der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, und nimmt davon mittels Verfügung Kenntnis. Im Rahmen ihrer Kontrolle und der gesetzlichen Arbeitsteilung nimmt sie auch Einsicht in die Berichte der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge sowie in die Protokolle der Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Sie ist befugt, weitere sachdienliche Unterlagen einzuverlangen.