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CH-LU
§ 3 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Aufgaben im Allgemeinen
Aufgaben der Aufsichtsbehörde
§ 3 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Aufgaben im Allgemeinen
1. Der Aufsichtsbehörde obliegen die ihr durch Bundesrecht übertragenen Aufgaben. Sie führt für die Konkordatskantone die kantonalen Register für die berufliche Vorsorge.
2. Beim Vollzug der Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist sie für alle Massnahmen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen werden.
3. Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen und Richtlinien erlassen.