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CH-LU
§ 2 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Aufsichtsbehörde
Geltungsbereich, Aufsichtsbehörde
§ 2 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Aufsichtsbehörde
1. Aufsichtsbehörde über die Vorsorgeeinrichtungen und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, ist im Sinn von Art. 61 Abs. 1 BVG die Geschäftsstelle des Konkordats über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA; nachfolgend als Aufsichtsbehörde bezeichnet).