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§ 17a Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe

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§ 17a Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Weiterbelastung der von der Oberaufsicht erhobenen Aufsichtsabgabe

1. Die Aufsichtsbehörde überwälzt die nach Art. 64c Abs. 2 lit. a BVG der Oberaufsicht geschuldete Abgabe auf die von ihr beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen.

2. ...

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