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CH-LU
§ 16 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Grundsatz
Gebühren
§ 16 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Grundsatz
1. Die Aufsichtsbehörde erhebt für ihre Tätigkeit Gebühren.
2. Die Gebühren decken die Kosten und bestehen aus
a. einer jährlichen Aufsichtsgebühr,
b. Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen.
3. Die jährliche Aufsichtsgebühr wird aufgrund des Bruttovermögens und die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen werden nach effektivem Aufwand bemessen und den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, oder den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern in Rechnung gestellt.