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§ 15 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
Rechtspflege
§ 15 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüche
1. Die Erledigung von Streitigkeiten und Verantwortlichkeitsansprüchen richtet sich nach Art. 73 BVG.