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§ 14 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Entscheide der Aufsichtsbehörde
Rechtspflege
§ 14 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Entscheide der Aufsichtsbehörde
1. Gegen Entscheide der Aufsichtsbehörde können die Betroffenen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 und Abs. 7 Ziff. 8 ZGB).