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CH-LU
§ 11 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Grundsatz
Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen
§ 11 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Grundsatz
1. Die Organe der Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnungen, Stiftungsurkunde und weitere Bestimmungen (Reglemente, aufsichtsbehördliche Weisungen) zugewiesenen Aufgaben.