§ 10 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Entscheide der Aufsichtsbehörde
§ 10 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Entscheide der Aufsichtsbehörde
1. Die Aufsichtsbehörde verfügt von Gesetzes wegen insbesondere
a. * die Aufsichtsübernahme und die Entlassung von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, aus der Aufsicht,
b. * die Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen im jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
c. * die Änderung im und Streichung aus dem jeweiligen kantonalen Register für die berufliche Vorsorge,
d. * die Genehmigung des Schlussberichtes von im jeweiligen kantonalen Register zu streichenden Vorsorgeeinrichtungen,
e. die Änderung von Stiftungsurkunden,
f. * den Zusammenschluss und die Aufhebung mit und ohne Liquidation von Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen,
g. die Genehmigung des Verteilungsplans bei der Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung (Art. 53c BVG),
h. die Genehmigung der reglementarischen Bestimmungen über die Teilliquidation (Art. 53b Abs. 2 BVG),
i. behördliche Massnahmen zur Behebung von Mängeln.
2. Die Aufsichtsbehörde beurteilt ausserdem als Beschwerdeinstanz
a. Anfechtungen der Rechtmässigkeit von reglementarischen Bestimmungen (Normenkontrolle),
b. Streitigkeiten betreffend das Recht der versicherten Person auf Informationen,
c. * die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei Teil- und Gesamtliquidationen.