§ 1 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge - Geltungsbereich
§ 1 Ausführungsbestimmungen der ZBSA über die berufliche Vorsorge · Geltungsbereich
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln die gesetzliche Aufsicht über folgende Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Sitz in einem der Konkordatskantone
a. Vorsorgeeinrichtungen des privaten und des öffentlichen Rechts, die an der Durchführung der obligatorischen Versicherung gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) teilnehmen (Art. 48 ff. BVG),
b. * Personalfürsorgestiftungen, die, ohne an der obligatorischen Versicherung teilzunehmen, auf dem Gebiet der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind (Art. 89a Abs. 6 und 7 ZGB),
c. Freizügigkeitsstiftungen (Art. 10 Abs. 3 FZV),
d. Säule-3a-Stiftungen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BVV 3).
2. Die Ausführungsbestimmungen sind nicht anwendbar auf Stiftungen, die unter Aufsicht des Bundes stehen (Art. 64a Abs. 2 BVG).