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§ 2 Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt - Tarifrahmen
§ 2 Kantonaler Rahmentarif der ärztlichen Leistungen für die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt · Tarifrahmen
1. Die untere Grenze des Tarifrahmens liegt 20 % unter, die obere Grenze 50 % über dem jeweils geltenden vertraglichen Taxpunktwert.
2. Die sich für die einzelnen Leistungen ergebenden Mindestbeträge dürfen nicht unterboten und die Höchstbeträge nicht überschritten werden.