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872 CH-LU

Rahmentarif

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Luzern
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Die Taxen des kantonalen Rahmentarifs für ärztliche Leistungen nach Art. 22bis Abs. 1 KUVG entsprechen jeweils den Taxen des zwischen der Ärztegesellschaft des Kantons Luzern und dem Kantonalverband Luzerner Krankenkassen vereinbarten und vom Regierungsrat genehmigten Vertragstarifs.

1. Als Mindestansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Abzug von 5 Prozent.

1. Als Höchstansätze des kantonalen Rahmentarifs gelten die vertraglichen Taxen mit einem Zuschlag von 15 Prozent.

1. Die zwischen der Ärztegesellschaft und dem Kantonalverband der Krankenkassen für den Vertragstarif vereinbarte Teuerungsanpassungsregelung findet auf den Rahmentarif Anwendung.

1. Streitigkeiten zwischen Kassen und Ärzten über die Anwendung des Rahmentarifs entscheidet, sofern eine gütliche Schlichtung nicht gelingt, das gemäss Art. 25 KUVG bestellte kantonale Schiedsgericht.

1. Durch diesen Rahmentarif wird derjenige vom 30. September 1963 aufgehoben. Der Tarif tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1965 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

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